Vereinssatzung

Satzung laut Gründungsversammlung vom 4. 12. 2004, 15 Uhr

in Frankfurt am Main

(am 1. Februar 2005 in das Vereinsregister -VR 707 - übernommen)

 

  • § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen
          • IC ubA psycho-sozial
          • deutsch-kubanische IC ooperation und beruflicher Austausch“
    2. Er hat den Sitz in 65232 Taunusstein.
    3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in  Bad Schwalbach eingetragen werden.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Vereinszweck
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung sowie Völkerverständigung und Entwicklungshilfe durch Austausch und Zusammenarbeit zwischen Deutschen und KubanerInnenauf der kollegialen Ebene.
    3. Er bezweckt insbesondere die Förderung des wissenschaftlichen und/oder fachlichen Erfahrungsaustausches zwischen Fachleuten und engagierten Laien, die in Kuba und der BRD im psychologischen, therapeutischen, sozialen, pädagogischen, sozio-kulturellen, medizinischen, sozial-wissenschaftlichen Bereich und/oder in der Gemeinwesenarbeit tätig sind, sowie die Förderung von deren Projekten in Kuba durch materielle Unterstützung.
    4. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
  • Organisation und Durchführung von
    • Kontaktaufbau und –pflege
    • Besuchen und Einladungen
    • Studienreisen
    • Erfahrungsaustausch
    • Kooperationsprojekten
    • Übernahme von Patenschaften
    • materiellen Zuwendungen
  • in Zusammenarbeit mit kubanischen KollegInnen aus den obengenannten Berufsfeldern.
  • § 3 Selbstlosigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können je nach Finanzlage des Vereins erstattet bzw. als Spende bescheinigt werden.
  • § 4 Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
    2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
    3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
    4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
  • § 5 Beiträge und Spenden
    1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).
    2. Der Verein nimmt Spenden zur Verfolgung des Vereinszweckes von jeder natürlichen und juristischen Person entgegen.
    3. Der Verein nimmt auch zweckgebundene Spenden zur Verwirklichung benannter Projekte entgegen.
  • § 6 Organe des Vereins
  • Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
  • § 7 Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/derSchriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und einem/einer Beisitzer/in.
    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. und 2. Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister/in.  Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • Einberufung der Mitgliederversammlung
      • Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n.
      • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      • Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
      • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
      • Er setzt Arbeitsgruppen ein und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
    5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Auslagen können je nach Finanzlage des Vereins erstattet bzw. als Spende bescheinigt werden.
    6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    7. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
    8. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
    9. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1.Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
    10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich niedergelegt und sind unter Beifügung der Anwesenheitsliste von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
    11. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Post, per e-mail oder per Fax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, per Post, per e-mail oder per Fax erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der 1.oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • § 8 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich auf dem Postweg durch die/den 1. Vorsitzende/n bzw. 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels des Einladungsschreibens, das an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet wird.
    4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
      • die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
      • die Wahl des Vorstandes
      • die Entlastung des Vorstandes nach schriftlicher Vorlage der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
    5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
    6. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied bzw., sofern dem juristische Personen angehören, ein Vertreter der juristischen Person, schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Es können nicht mehr als 2 Fremdstimmen vertreten werden.
    7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    8. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und unter Beifügung der Anwesenheitsliste und den Vertretungsvollmachten von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  • § 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
    1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der erschienenen bzw. vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
    1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an Brot für die Welt, (Stuttgart Stafflenbergstraße) und die Humanitäre Kubahilfe e.V. (Vereinsregister BO Nr.2937  Mildtätigkeit Steuer Nr. 306/5794/0746 FA-BO, www.cubahilfe.de), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
  • Frankfurt, 4. 12. 2004
  • Unterschriften: gez. von 14 Gründungsmitgliedern
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